Auch wenn das Grundgesetz den Ländern eine Schuldenbremse auferlegt: Einzelheiten dazu regeln die meisten Länder nicht in ihren Verfassungen, sondern im normalen Haushaltsrecht. Angesichts der Erfahrungen während der Covid-19- Pandemie ist dies auch für Sachsen der bessere Weg.
Ausländer:innen
Einwohner:innen Sachsens, die keine deutsche, aber eine EUStaatsangehörigkeit besitzen, sind auf kommunaler Ebene wahlberechtigt. Dies wollen wir in der Verfassung nachzeichnen und auf alle Einwohner:innen mit ausländischer Staatsangehörigkeit ausdehnen.